
Kunst ist die Verortung der Zukunft in der Gegenwart. Deshalb muss sie medizinisch begutachtet und strafrechtlich verfolgt werden, solange, bis Österreich von der Kunst geheilt und von der Zukunft befreit ist.
Zitat aus dem inkriminierten Original:
“RAIFFEISEN-LANDESBANK STEIERMARK AG
BLZ: 38000
DVR: 0040495
BIC: RZSTAT2G
KONTONUMMER: 4.509.139
IBAN: AT41 3800 0000 0450 9139
BIC: RZSTAT2G
*MÜNDELGELD* WERT BETRAG IN EUR
ALTER KONTOSTAND 0,00
Lohn/Gehalt 00203243/201009
SCT: PMN36820100906014588
Landesschulrat f. STMK 1509 110.579,21
“Wenn’s um meine Vorsorge geht,
ist nur eine Bank meine Bank.”
ABS: Postfach 847, 8011 Graz, 38000
(EINGEGANGEN
23. Sep. 2010
RA Dr. Unterasinger)
Mag. Ingrid Moschik
Mündelgeld GZ: 233 P 12/08v
p. A. SW Dr. Franz Unterasinger
Radetzkystraße 8/1
8020 Graz
POS SUMME GUTSCHRIFTEN 110.579,21
SUMME LASTSCHRTIFTEN 0,00
NEUER KONTOSTAND
GUTHABEN 110.579,21
AUSZUG 1/BLATT 001 VOM 15.09.2010
Raiffeisen
Meine Bank”
Mag. Ingrid Moschik
Staatsmündelkünstlerin der Republik Österreich
ingrid.moschik@yahoo.de
post scriptum:
http://de.wikipedia.org/wiki/Naturschutzgebiet_(Österreich)
Das Naturschutzgebiet (NSG)
ist eine in Österreich auf Landesebene verankerte Form der Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz.
Der Typus findet sich in allen Bundesländern, es gibt insgesamt über 440 Naturschutzgebiete.
Intention und Rechtsgrundlage
Die Naturschutzgebiete stellen auf Landesebene mit die stärkste großräumige Schutzgebietskategorie dar.[2] Die Definitionen sind in jedem Bundesland leicht abweichend, gemeinsam ist ihnen Kriterien im Sinne:[3]
völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit, Naturnähe, oder einen intakten Landschaftshaushalt
seltene, gefährdete oder charakteristische Tier- oder Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften oder Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, oder Reichtum an Naturdenkmalen
sind von besonderem wissenschaftlich-ökologischen Interesse
Im Naturschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur untersagt, ausgenommen etwa Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, und auch andere Nutzungen, vorausgesetzt immer, dass sie zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen – in einigen Landesgesetzen findet sich auch ex lege ein Passus zu Ausnahmen bezüglich der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden, was die Strenge der Unterschutzstellung insgesamt unterhalb die der Nationalpark- und Welterbe-Kernzonen und der meisten Europaschutzgebiete stellt. Meist können im Sinne einer Pufferzone auch Randbereiche mitunterschutzgestellt werden, das Naturschutzgebiet spielt auch als Erholungsraum eine Rolle. Daneben sind auch Bildung und Forschung ein Anliegen, bedingt auch Regionalentwicklung. Auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, sowie Jagd, sind im gewissem Umfang gestattet.[2]
Die Erklärung des Schutzes erfolgt durch Einzelverordnung der Landesregierung.
Rechtliche Bestimmungen der Landes-Naturschutzgesetze
Steiermark: Der § 5 Abs.1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976[14] klärte den Begriff, Abs. 2 führt dann drei ausdrückliche Naturformen an, lit.
a) „alpine Landschaften, Berg, See und Flußlandschaften;“
b) „Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;“ und
c) „Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiete“.
Dabei stehen lit.a-Gebiete unter Landesschutz, lit.b- und lit.c-Gebiete sind entweder in Kompetenz des Landes (bei Europaschutzgebieten), oder der Bezirksverwaltungsbehörde.[14]
Dabei gibt es insgesamt 123 Steiermärkische Naturschutzgebiete (19 lit.a., 8 lit.b., 96 lit.c.)[15] → Liste der Naturschutzgebiete in der Steiermark
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiwild
Freiwild
bedeutet im eigentlichen Sinne zur Jagd freigegebenes Wild.[1]
Das Wort wird jedoch auch metaphorisch benutzt für Menschen, die jemandem schutzlos preisgegeben sind.[1] Vogelfreiheit ist ein älterer Begriff, der mit vergleichbaren Inhalten verbunden ist.
