RLB-GD-Mag-Markus-MAIR-Verletzung-der Sorgfaltspflicht-130225.pdf
Mag. Ingrid MOSCHIK
Zweifache OGH-Gläubigerin gg die Republik Österreich
(GZ 9ObA14/08m, GZ 9ObA79/10y)
Naglergasse 73
A-8010 Graz
ingrid.moschik@yahoo.de
Parlament der Republik Österreich
Dr. Karl Renner-Ring 3
A-1017 Wien
barbara.prammer@parlament.gv.at
fritz.neugebauer@parlament.gv.at
martin.graf@parlament.gv.at
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infopool@gruene.at
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Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Firmensitz: Kaiserfeldgasse 5, 8010 Graz
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Telefon: 0316-8036-0 oder 0316-4002-0
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Bankleitzahl: 38000
Firmenbuchnummer: 264700s
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Bank und Versicherung
OeNB Identnummer: 0122122
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz in: Graz
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Bankverbindung: ÖNB
Österreichisches Datenverarbeitungsregister: DVR 0040495
S.W.I.F.T.-Code RZSTAT2G
e-mail: info@rlb-stmk.raiffeisen.at
e-mail: info@rlb-stmk.raiffeisen.at
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Graz, 25. Februar 2013
Offener Antrag auf Überprüfung der „systematischen Verletzung der Sorgfaltspflicht“ durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG unter GD Mag. Markus MAIR
Sehr geehrte Frauen und Herrn Parlamentarier!
Sehr geehrte Frau Präsident des NRs Mag.a Barbara PRAMMER
Sehr geehrte Herr Zweiter Präsident des NRs Fritz NEUGEBAUER
Sehr geehrte Herr Dritter Präsident des NRs Mag. Dr. Martin GRAFSehr geehrter Herr SPÖ-Klubvorsitzender Dr. Josef CAP
Sehr geehrter Herr ÖVP-Klubvorsitzender Karlheinz KOPF
Sehr geehrter Herr FPÖ-Klubvorsitzender Heinz-Christian STRACHE
Sehr geehrte Frau Grünen-Klubvorsitzende Dr. Eva GLAWISCHNIG
Sehr geehrter Herr BZÖ-Klubvorsitzender Josef BUCHER
Sehr geehrter Herr TEAM-STRONACH-Klubvorsitzender Robert LUGAR
Einleitende Worte zum „Grazer Mündelzirkus“
Am 21. Dezember 2006 wurde ich als Bundes-VB seit 1980 respektive 1993 vom LSR STMK durch den Assessment-Manager OR Mag. Wolfgang ROUBAL mittels rechtsmissbräuchlicher „kranker Kündigung“ freigestellt. Das gerichtliche Nachspiel endete für mich als klagende Partei mit der amtswegigen Verfahrenssachwalterschaft auf Anregung durch die ehrenwerte Finanzprokuratur. Die von der Republik Österreich rechtspolitisch nachgezahlten Entgelte i.d.H. von 110.600.- Euro landeten auf dolose Art und Weise auf einem außerstreitig errichteten und verwalteten RLB STMK AG-Konto, wo sie bis dato „mündelsicher veranlagt“ liegen. Für mich und meine drei schulpflichtigen Kinder stellt dies keinen zufriedenstellenden Zustand dar. Mein Kunstweblog sparismus.wordpress.com gibt tiefe Einblicke in die österreichische Verwaltungskultur und in die politische Landschaft, in der schon wieder ein „faschistisches Unwetter“ aufzuziehen scheint.
Cui bono?
Nachdem meine Anzeige vom 26.11.2012 wegen des Verdachts der „strukturierten Geldwäsche“ durch die RLB Steiermark AG unter GD Mag. Markus MAIR bei der WKStA in Wien (GZ: 14 St 49/12t ) ermittlungslos an die StA in Graz (GZ: 23 St 322/12i) überantwortet wurde, landete meine Strafanzeige auf dem Tisch von Frau StA Mag. Katharina DOPPELHOFER zur weiteren Untersuchung. Wie so die Grazer Verhältnisse spielen, war Dr. Georg DOPPELHOFER, (*1945), von 1980-2006 Generaldirektor der RLB STMK AG, also der Vorgänger von GD Mag. Markus MAIR, und der Name „DOPPELHOFER“ und die „Raiffeisen-Gruppe Steiermark“ wird vor Ort in einem Atemzug genannt. Verdacht auf Vetternwirtschaft steht im Raum. Ermittlungslos wurde auch meine Anzeige per §190Z1 StPO (Bagatell-Delikt) von Frau StA Mag. Katharina DOPPELHOFER eingestellt. Die schiefe Optik wirft wieder einmal ein schlechtes Licht auf die Verflechtung von überprüfenswürdigen Machenschaften der RLB STMK AG und im Sand verlaufende Ermittlungen am Grazer Straflandesgericht, insbesondere auf bestimmte weisungsabhängige Staatsanwälte.
Verletzung der Sorgfaltspflicht der Banken als Bagatell-Delikt?
Es gibt wenigstens drei Gesetzesstellen bezüglich der Überprüfung der Echtheit von Urkunden durch Banken. Genauso die Überprüfung der Herkunft des Geldes ist gesetzlich streng reglementiert:
1. Im Namen der „Geldwäsche-Novelle 2012 der EU“,
2. des §39 BWG (allgemeine Sorgfaltspflicht) und
3. §§40ff BWG bzw. §40(3) BWG – Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei – bzw. §165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren,
4. §79g Abs.4 BilanzbuchhaltungsG und
5. §98gAbs.4 WTGB
ersuche ich das Parlament um Überprüfung des Verdachts der „systematischen Verletzung der Sorgfaltspflicht“ durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG unter GD Mag. Markus MAIR betreffend der erzwungenen Geschäftsverbindung Kontonummer 4509139.
Es besteht der massive Verdacht der „organisierten Geldwäsche“.
Weiters ersuche ich als Betroffene und Geschädigte um die Weitergabe der „Causa Moschik“ zwecks Klarstellung und Entscheidung an die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (§4Abs.2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002).
Für den Fall, dass die in §98bAbs.3 WTBG bzw. §79bAbs.3 BilanzbuchhaltungsG vorgesehenen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden, die geplante Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion ex lege nicht aufgenommen/durchgeführt hätte werden dürfen, beantrage ich eine Wiedergutmachung für erlittenes Leid und materielle Schädigung seit 2.9.2010 (Kontoerrichtung) bzw. 15.9.2010 (Verdacht der Geldwäsche durch trunkierten/verdeckten SEPA-Geldtransfer).
Mit der Bitte um Analyse und Weitermeldung des Verdachtsfalls an die zuständigen Stellen „außerhalb eines formellen Strafverfahrens“.
Zum genauen Sachverhalt:
Die Vortat
Statt freiwilliger Umsetzung des OGH-Urteils 9ObA 14/08m vom 3.3.2008 wird dieses ignoriert. Das Nachschieben von Unterschriften ist verboten. Sodann werden inkriminierte Gelder geschaffen. Mehr als dreißig Monate lang wurden Entgelte unterdrückt und auf einem unbekannten Konto gebunkert. Das am 15.9.2010 transferierte Geld landet in einem Schwarzgeld-Depot. Ich weigere mich, solcherart durch Buchhaltungszauber generierte Gelder über Dritte anzunehmen.
RA Dr. Franz UNTERASINGER war zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur Verfahrenssachwalter, jedoch kein Vermögenssachwalter. Der Beschluss vom 31.12.2009, auf welchen er sich beruft, ist absolut nichtig bzw. hat keinen Vollstreckungsstempel; er ist somit nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar.
Somit liegt eine „politisch instrumentalisierte Sachwalterschaft“ vor. Es handelt sich lediglich um Scheindokumente (wie in Dornbirn bei der „Testamentsaffäre“).
Die Verantwortlichen der Bank haben diesen Sachverhalt offensichtlich nicht kontrolliert. Es handelt sich – wie in der Finanzspekulationsaffäre in Salzburg – um eine vermeintliche, eine gefälschte Vollmacht des BG Graz-Ost. Die Verantwortlichen der RLB STMK AG haben sich vorsetzlich mittels „doloser Schriftstücke“ zwecks Durchführung „strukturierter Geldgeschäfte“ täuschen lassen. Sie haben offensichtlich auch nicht kontrolliert, wer Anspruch auf das Geld hat und aus welchem Rechtsgeschäft heraus dieses Geld stammt.
Laut Angaben des Herrn RA Dr. Herbert MOTTER bzw. GD Mag. Markus MAIR wurde am 2.9.2010 ein Girokonto auf den Namen „Ingrid Moschik, Sachwalterschaftskonto GZ 233P12/08y seitens des Sachwalters“ errichtet. Auf dieses Konto wurden am 15.9.2010 ein Betrag von 110.579,21 EUR dem „Vergleich“ entsprechend überwiesen. Erst im nachhinein wurde mehr als fünf Wochen später mit „Beschluss“ des BG Graz-Ost vom 19.10.2010 das „Sachwalterschaftskonto GZ: 233P12/08y“ auf „Mag. Ingrid Moschik, Mündelgeld GZ: 233P12/08y“ geändert.
Am 20.10.2010 wurde die einstweilige Vermögenssachwalterschaft aufgehoben und Herr Dr. Franz Unterasinger lt. 268 ABGB Sachwalter für Vermögensverwaltung. Auch diese beiden „Beschlüsse“ sind niemals formal rechtskräftig geworden. Sie besitzen bis dato keinen Rechtskraftstempel.
Es besteht der Verdacht des Kontoerrichtungsbetrugs, denn Herr RA Dr. Franz UNTERASINGER hat ohne Bankvollmacht gehandelt. Seitens der Bank wurde die Infrastruktur des „verdeckten Geldtransfers“ (Unterdrückung der anweisenden Bank) zur Verfügung gestellt. Nicht geprüft wurde somit seitens der Bank, ob zu dem Zeitpunkt 15.9.2010 die Legitimation für eine Vermögenssachwalterschaft vorhanden war.
Hiermit wurden aber auf raffinierte Art und Weise öffentliches Geld, also Steuergelder, zu Mündelgeld transformiert, sprich umgewidmet.
Dieser grenzenlosen Menschenjagd sollte alsbald auf parlamentarischen Wege ein Ende gesetzt werden.
Vielen Dank im Voraus
Mit lieben Grüssen
Mag. Ingrid Moschik
